Die Kappungsgrenze begrenzt bestimmte Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Nach § 558 BGB beträgt sie grundsätzlich 20 Prozent innerhalb von drei Jahren; in dafür ausgewiesenen Gebieten kann sie 15 Prozent betragen.
Nicht jede Mieterhöhung folgt derselben Regel
Die Grenze gehört zum dort geregelten Erhöhungsweg. Für Indexmiete, Modernisierung und die Ausgangsmiete eines neuen Vertrags gelten andere Voraussetzungen. Die Mietpreisbremse ist deshalb nicht einfach ein anderer Name für die Kappungsgrenze.
Ort und Zeitraum prüfen
Maßgeblich sind der konkrete Mietvertrag, vorangegangene Änderungen und gegebenenfalls eine geltende Landesverordnung. Zusätzlich darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten werden. Eine rechnerisch noch nicht ausgeschöpfte Prozentgrenze erlaubt nicht automatisch die entsprechende Erhöhung.
