„Teilrechtsfähigkeit“ ist ein älterer Begriff zur rechtlichen Stellung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Für die aktuelle Rechtslage ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst maßgeblich: Sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden.
Gemeinschaft und einzelne Eigentümer unterscheiden
Nicht jede Angelegenheit eines Eigentümers ist zugleich eine Aufgabe der Gemeinschaft. Umgekehrt betreffen Verwaltung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums regelmäßig die Gemeinschaft. Zuständigkeit und Vertretung sind anhand des geltenden Wohnungseigentumsgesetzes zu bestimmen.
Bedeutung für Kaufunterlagen
Verträge, Beschlüsse, Hausgeldforderungen und laufende Verfahren sollten der richtigen Person oder Gemeinschaft zugeordnet werden. Bei älteren Texten ist Vorsicht geboten: Eine Erklärung mit dem historischen Begriff kann heutige Rechte und Pflichten unzutreffend verkürzen. Lassen Sie konkrete Vertretungs- und Haftungsfragen rechtlich beurteilen.
